01. Juli 2016

Juli 2016

Internetkauf/Internetbuchung:
Reisebuchung ist kein Internetkauf!

Beinahe jeder kennt das zweiwöchige Rücktrittsrecht bei Internetkäufen bei einem deutschem Verkäufer. Dass heißt, ihr kauft im Internet ein Buch, ein Paar Schuhe oder eine Kamera und habt gesetzlich zugesichert das Recht gegenüber dem Verkäufer, von diesem Kauf innerhalb zwei Wochen zurückzutreten. Dieser mögliche Rücktrittstermin liegt oft sogar nach der Lieferung oder beginnt gar erst ab der Lieferung zu laufen! (Fernabsatzgesetz, §§ 312b-312d BGB)

Bekannt ist häufig auch noch, dass diese großzügige Rücktrittsregelung nicht bei Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, von Lebensmitteln oder Getränken gilt. Also den bestellten Pizzaservice kann man schwerlich wieder von der Türschwelle schubsen.

Weniger bekannt ist, dass dies bei Internetbuchungen von Reisen, Flügen, Chartern von Booten ebenso ist. Bei diesen Buchungen habt ihr kein zweiwöchiges Rücktrittsrecht, sondern sie werden sofort und verbindlich wirksam! Denn in diesem Falle greift § 312b III Nr. 6 BGB.

Deshalb AUGEN AUF beim Zusammenklicken eurer Reisebausteine im Web! Natürlich kann man von solch einer Reise zurücktreten, doch es werden dann Entschädigungszahlungen von bis zu 90% fällig. (Oder man hat zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, die ihrerseits wieder eigene Bestimmungen hat.)

Es spielt dabei keine Rolle, ob Ihr Euch nur im Datum geirrt habt, also zum Beispiel statt Juni den Monat Juli eingegeben habt. Natürlich lässt sich dieses Beispiel oft leicht durch eine richtigstellende Umbuchung beim Veranstalter aus der Welt schaffen. Doch wenn zum eigentlich gewünschten Termin schon alle Plätze belegt sind, dann ist der Veranstalter durchaus im Recht, wenn er sich quer stellt und eine Entschädigungszahlung für entstandenen Aufwand und entgangenen Gewinn fordert.

Umso erfreulicher, wenn man gebucht hat und sich dann jedoch kurz darauf herausstellt, dass man die Reise nicht antreten kann, und der Veranstalter und ggf. eine dazwischengeschaltete Vermittlungsagentur dann Kulanz zeigen, und die Stornierung der Reise komplett kostenlos akzeptieren.

So geschah es uns kürzlich: wir planten eine Hausbootreise in der Berliner Gegend und buchten am Samstag das Boot. Die Bestätigung der Agentur Ferien auf dem Wasser inklusive der Rechnung kam noch am selben Tag. Am nächsten Tag, dem Sonntag, ergab sich, dass wir diese Reise zu diesem Zeitpunkt nicht antreten können und auch keinen Ausweichtermin nennen können. Jedenfalls nicht mehr in diesem Jahr.

Beim Anruf Claudias am Montag Morgen bei der Agentur erfuhr sie, dass eine kostenlose Stornierung nicht möglich sei und voraussichtlich 90% (!) der Summe zu bezahlen sei. Claudia besprach diesen Schock in ihrer ruhigen Art mit der Agenturchefin am Telefon, worauf diese in den folgenden Stunden versuchte, den Veranstalter zu kontaktieren, bei dem diese Buchungsvorgang auch bereits angelaufen sei: eventuell könnte man über Kulanz günstiger aus der Sache kommen.

Am Montag Abend fand ich dann ein Email in meinem Postfach: „Kostenfreie Stornierung der Buchung B-65787“ :

Das nenne ich 1A Geschäftsgebaren: den Buchstaben des Gesetzes nach hätte der Veranstalter auf eine Entschädigung pochen können. Ob diese dann tatsächlich 90% der Buchungssumme betragen hätte, wäre sicher noch auszufechten gewesen. Doch sowohl der Veranstalter als auch die vorgeschaltete Agentur verhielten sich verbraucherfreundlich. Hut ab!

Es ist sicher hilfreich, die unterschiedliche Behandlung von Reisebuchungen im Gegensatz von Internetkäufen von Gütern im Hinterkopf zu behalten. Denn nichts ist ärgerlicher, als wegen eines kaum spürbaren Mausklicks viel Geld für nichts bezahlen zu müssen.

Also – bleibt immer schön achtsam und genießt Eure korrekt gebuchten Ferienreisen!

Eure Thomas und Claudia


Frontseite vom Juli 2016 (Klick):
Screenshot Frontseite